Die globale Vernetzung von Unternehmen führt zu immer komplexer werdenden Geschäftsprozessen mit Lieferanten aus allen Regionen der Welt, in denen höchst unterschiedliche Gegebenheiten bei Menschenrechten und Umweltstandards herrschen. Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat das Ziel, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Konkret soll die Verpflichtung von Unternehmen innerhalb ihrer Lieferkette (mittelbare bzw. unmittelbare Lieferanten) dazu beitragen, die Einhaltung der Menschenrechte zu fördern. Ein motivierendes Ziel, das die Nachhaltigkeit unterstützt, Ihre Organisation im langfristigen Firmenerfolg und bei der Mitarbeiterbindung fördert, aber schnell zur bürokratischen Falle werden kann.
Wir helfen dabei, die Pflichten des LkSG möglichst effizient und effektiv mit Blick auf die Situation in Ihrem Unternehmen umzusetzen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden aber auch ihren Kunden (die wiederum meldepflichtig sind) die richtigen Informationen geben zu können.
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Risikoanalyse im Rahmen eines umfassenden Risikomanagements
Ein zentrales Erfordernis des Gesetzes ist die Durchführung einer Risikoanalyse als notwendige Voraussetzung der Implementierung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagementsystems mit dem Ziel, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie die Verletzung geschützter Rechtspositionen entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zumindest ihr Ausmaß zu minimieren.
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Integration in die bestehende Organisation
Die Anforderungen des LkSG sind in das vorhandene Compliance Management System (CMS) und in die Einkaufsprozesse zu integrieren. So sind beispielsweise die vom LkSG geforderte (turnusmäßige und anlassbezogene) Durchführung einer Risikoanalyse sowie das regelmäßig Screening von Lieferanten gut kombinierbar. Insbesondere die internationale Auswirkung und Abhängigkeiten sind zu beachten, die Nutzung eines Hinweisgebersystems - ohnehin zentraler Bestandteil eines wirksamen CMS - ist mit Blick auf das LkSG zu fördern. Nun gilt es, die Systeme um die konkreten Anforderungen des LkSG zu erweitern.
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Aufbau einer Berichtsorganisation
Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, müssen regelmäßig einen Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten veröffentlichen.
Neben einem Bericht zu internen Umsetzungsaspekten muss auch zu Risikoanalysen und Präventionsmaßnahmen bei unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten berichtet werden
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Daueraufgabe implementieren und verbessern
Die Erfassung, Bewertung, Risikomitigation etc. finden zwar initial statt, der Bericht muss aber jährlich erfolgen. Neulieferanten sind zu bewerten, die Organisation ist zu optimieren, das LkSG ist effizient und effektiv mit Blick auf die Situation in Ihrem Unternehmen umzusetzen und zu pflegen.
Wie steuern wir die Einführung
Ein Überblick.
Das LkSG trägt zu den Global Goals bei
Häufige Fragen zum LkSG
Unser Unternehmen fällt nicht unter das LkSG, haben wir Risiken?
Wenn Ihr Unternehmen unter den Grenzen (3.000 bzw. 1.000 Mitarbeiter) liegt, besteht keine gesetzliche Anforderung für eine Berichtspflicht!
Gleichwohl sind bereits im Jahr 2023 auch viele kleine mittelständische Unternehmen faktisch vom LkSG betroffen, weil sie (unmittelbare) Zulieferer sind und daher von ihren Kunden vertraglich zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten angehalten werden. Daher sollten die Anforderungen des LkSG durchaus bekannt sein und eine interne Task Force sollte im Bedarfsfall schnell handeln, um den Kundenanforderungen nachzukommen.
Was ist der reale Nutzen des LkSG
Über die realen Möglichkeiten für Veränderungen, deren Notwendigkeit sicherlich rein ethisch ausser Frage steht, ist im Gesetzgebungsprozess viel diskutiert worden, je nach Standpunkt findet sich ein Pro/Contra für jede Situation, dies ist hier nicht in Gänze darlegbar.
Wie auch immer ein Unternehmen dazu stehen mag, so ist nichtsdestotrotz im gesellschaftlichen Kontext davon auszugehen, daß Unternehmen, die das Thema ignorieren, in der öffentlichen Wahrnehmung eher kritisch wahrgenommen werden dürften. Sie verlieren unter Umständen an gesellschaftlicher Anerkennung mit vielfältigen Auswirkungen auf das Firmenimage und die Attraktivität als Arbeitgeber.
Was sind die Herausforderungen
Zu den einfacheren Aufgaben zählen i.d.R. die Erstellung von Richtlinien und Formblättern (z. B. Lieferantenfragebogen), Definition eines angemessenen Code of Conduct (für Geschäftspartner oder Lieferanten, Konformität zum LkSG, ggf. auch für Mitarbeiter), der Aufbau von Prozessen und die Anpassung von Managementsystemen. Aufwendiger werden i.d.R. die Integration in die ERP-Systeme, die Erfassung der Lieferanten, deren Bewertung, die Risikoanalyse und Risikomitigation sowie die Erstellung eines Berichtes.
Als Vorteil kann sich erweisen, wenn bereits eine ERP-Lösung betrieben wird, die den Supply-Chain-Prozess bereits gut strukturiert und inhaltlich abbildet und die "out of the box" bereits das LkSG unterstützen kann!
Was sind die Berichtspflichten
Der Bericht ist bei der BAFA einzureichen. Neben den Stammdaten beinhaltet die verkürzte Berichtspflicht Informationen zur Überwachung des Risikomanagements und Verantwortung der Geschäftsleitung, zu den ermittelten Risiken und/oder festgestellten Verletzungen sowie Angaben zur Unternehmens und Beschaffungsstruktur. Der vollständige Berichtsfragebogen enthält Strategie und Verankerung, Risikoanalyse & Präventionsmaßnahmen (u.a. mittelbare, unmittelbare Supplier), die Feststellungen von Verletzungen und Abhilfemaßnahmen sowie Beschwerdeverfahren, die Bewertung des Risikomanagements und Schlussfolgerungen. Dazu genügt es nicht, wenn nur die Konzernobergesellschaft einen Bericht erstellt. Sofern Tochterunternehmen ebenfalls unter das LkSG fallen, haben auch sie einen eigenen Bericht bei der Bafa einzureichen.